Fördertätigkeit / Satzung

Nach § 2 der Stiftungssatzung verfolgt die Wandel & Goltermann Foundation ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

§1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen Wandel & Goltermann – Foundation.

  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in D-72793 Pfullingen.

§2 Zweck der Foundation und Gemeinnützigkeit

Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Der Zweck dieser Foundation soll einerseits die Förderung der Wissenschaft in Forschung und Lehre auf dem Gebiet der interkulturellen Kommunikation, insbesondere in Verbindung mit der Auswirkung moderner Kommunikationstechniken, andererseits die Unterstützung begabten Nachwuchses für wissenschaftliche Arbeiten, Veranstaltungen und Projekte, wie Fach- und Abschlussarbeiten, Dissertationen usw. auf dem genannten oder nahestehenden Arbeitsgebiet sein. Besonders gefördert werden auch Forschung und Lehre an den nachrichtentechnischen Lehrstühlen sowie begabte Diplomanden und Doktoranden über die jeweilige Hochschule durch Zuschüsse zu wissenschaftlichen Arbeiten.

    Begünstigt werden vorzugsweise Studenten, Mitarbeiter und Institute der Reutlingen University und der technischen Universität Stuttgart.

    Daneben obliegt der Foundation der Aufbau und die Betreuung des Firmenarchivs der früheren Firma Wandel & Goltermann für den Zeitraum 1923 bis 1998.

    Die Stiftung kann sich auch an einem Industriemuseum für die Region Reutlingen beteiligen.

  2. Die Foundation ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

  3. Die Mittel der Foundation dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Foundation.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Foundation fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Vermögen der Foundation

  1. Das Vermögen der Foundation beträgt (zunächst) DM 1.000.000,-- (eine Million DM). Es wurde in Teilbeträgen bis 1988 zur Verfügung gestellt.

  2. Dem Vermögen der Foundation wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind.

  3. Das Vermögen der Foundation und eventuelle Zustiftungen sind in ihrem Wert zu erhalten. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Foundation daher Teile der Erträge dem Vermögen der Foundation zuschlagen oder in eine freie Rücklage nach § 58 Nr. 6 und 7 a AO einstellen.

  4. Wenn der Stifterwille nicht anders zu verwirklichen ist, können auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes Teile des Vermögens der Foundation angegriffen werden. Durch eine solche Maßnahme muss der Fortbestand der Foundation jedoch für angemessene Zeit trotzdem gewährleistet sein. In den Folgejahren ist der so eingesetzte Betrag jedoch soweit wie möglich wieder dem Vermögen der Foundation zuzuführen.

§4 Mittelverwendung, Geschäftsjahr

  1. Die Foundation erfüllt ihre Zwecke grundsätzlich aus den Erträgen ihres Vermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen von Stiftern oder Dritten.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Organe der Foundation

  1. Einziges Organ der Foundation ist der Vorstand.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können Ersatz der ihnen aus dieser Tätigkeit entstandenen Kosten beanspruchen.

  3. Der Vorstand ist berechtigt, eine dem Umfang des Tagesgeschäfts entsprechende hauptamtliche Geschäftsführung (ohne Organstellung) und ggf. Hilfskräfte zu bestellen bzw. anzustellen. Der Geschäftsführer soll nicht Mitglied eines Organs der Foundation sein.

§6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus bis zu vier Mitgliedern.

  1. Bestellung
    a) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf unbestimmte Zeit von den Stiftern bestellt.
    b) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist binnen 3 Monaten durch die verbliebenden Vorstandsmitglieder ein Nachfolger zu bestellen.

  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er sollte nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, zusammentreffen.

§7 Rechte und Pflichten des Vorstands

  1. Der Vorstand vertritt die Foundation gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden, im Verhinderungsfall einer der beiden Vorgenannten zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  2. Der Vorstand verwaltet die Foundation nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung. Dazu gehören insbesondere:

    a) die Verwaltung des Vermögens der Foundation,

    b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel der Foundation,

    d) gegebenenfalls die Bestellung einer hauptamtlichen Geschäftsführung einschließlich Erlass einer diesbezüglichen Geschäftsordnung,

    e) gegebenenfalls die Anstellung weiterer Hilfskräfte.

§8 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder darunter beide Mitglieder, der Stifterfamilien, anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.

  2. Beschlüsse, die nicht eine Zweckänderung der Foundation, die Aufhebung oder Auflösung betreffen, können auch im schriftlichen oder telefonischen Verfahren gefasst werden. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von 6 Wochen seit Aufforderung als Ablehnung.

§9 Familienbeirat

Mitglieder der beiden Stifterfamilien können einen Beirat errichten. Er besteht aus bis zu zwei Personen, davon je eine Person aus der Stifterfamilie Wandel und je eine Person aus der Stifterfamilie Goltermann.

§10 Satzungsänderung, Auflösung

  1. Wird die Erfüllung des Zwecks der Foundation (§ 2) unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann der Vorstand der Foundation einen neuen Zweck geben. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss notwendig.

  2. Eine Auflösung der Foundation ist nur möglich, wenn die Mitglieder des Vorstandes dies einstimmig beschließen.

  3. Für sonstige Satzungsänderungen gilt die Regelung nach § 8.

  4. Bei Auflösung oder Wegfall des Steuerbegünstigten Zwecks der Foundation fällt das Stiftungsvermögen zu gleichen Teilen an die Universität Stuttgart und die Reutlingen University, welche es unmittelbar oder ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 oder diesen so nahe wie möglich kommenden Zwecken zu verwenden haben.

§11 Aufsicht

  1. Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium in Tübingen.

  2. Der Stiftungsaufsichtsbehörde ist unaufgefordert ein Jahresabschluss vorzulegen.

  3. Satzungsänderungen werden erst nach Genehmigung durch die zuständige Behörde wirksam.
Stiftungsurkunde